Allgemeine Geschäfts - und Mietbedingungen

 

1.   Geltungsbereich

 

1.1     SMH Stromaggregate Sebastian Marek nachfolgend„ Vermieter“ genannt, vermietet mobile Stromaggregate und Zubehör – nachfolgend „Mietgegenstand“–und er bringt hie rmit im Zusammenhangstehende

Leistungen–nachfolgend„ Zusätzliche Serviceleistungen“–ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäfts -und Mietbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist.

 

1.2     Die Entgegennahme der Mietgegenstände oder der Leistungen gilt als

Anerkennung dieser Bedingungen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.

 

1.3     Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachstehend Mieter)bindenden Vermieter auch dann nicht , wenn ihnen bei

Vertragsabschluss nicht widersprochen wird. Der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen.

 

1.4     Der Abschluss, die Änderungen und die Ergänzungen eines Vertrags bedürfender Schriftform.

 

 

 

2.   Zustande kommen eines Mietvertrages

 

2.1     Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Vermieter den Auftrag schriftlich bestätigt oder wenn ein Vertrag von den Parteien wechselseitig unterzeichnet wird. Dem steht es gleich, wenn der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich übernimmt oder der Mietgegenstand angeliefert wird, ohne dass der Mieter der Anlieferung unverzüglich schriftlich widerspricht.


2.2     Die Mietzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes, das heißt zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Versendung durch den Vermieter oder zum Zeitpunkt der vereinbarten Abholung. Der Liefer- und Abholungstag gelten jeweils als Miettag.

 

2.3     Angebote binden den Vermieter für die Dauer von 4 Wochen.

 

   2.4    Der Vermieter behält sich vor, die Mietgegenstände nach Anzahl und Größe in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit und unter Berücksichtigung der nachgefragten Leistung zu          bestimmen.

 

 

 

3.   Leistungsumfang

 

   3.1   Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand zur Nutzung für den vertraglich bestimmten Einsatzzweck am vereinbarten Ort.

 

 

 

4.   Untervermietung

 

   4.1   Der Abschluss eines Untermietvertrages bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.

 

4.2   Der Mieter ist verpflichtet, diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen zum Gegenstand des Untermietvertrages zumachen.

 

 

 

5. Vertragsdauer und Kündigung

 

5.1   Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag kann von beiden Parteien täglich zum Ablauf des darauffolgenden Werktages (mit Ausnahme des Samstags)gekündigt werden.

 

   5.2   Wird der Mietgegenstand vom Mieter zurückgebracht gilt das Mietverhältnis an dem Tag als beendet an dem der Mietgegenstand in Haselbach Quickstr.22 abgegeben wird.

 

5.3   Im Falle der Beendigung der Mietzeit ist der Mieter zur unverzüglichen

Rückgabe des Mietgegenstandes verpflichtet. Kommt er dem nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Vermieter berechtigt ,für den Verzugszeitraum einen erhöhten Mietpreis in Rechnung zustellen.


5.4   Der Mietgegenstand ist in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand mit sämtlichem Zubehör zu übergeben. Kommt der Mieter dem nicht nach, hat er die hier durch entstehenden Kosten zutragen (etwa Reinigungs-und Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung)

.e

 

5.5   Der Mieter ist zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§543Abs.2Ziff11BGB)nur berechtigt, wenn eine Nacherfüllung durch den Vermieter fehlschlägt.

 

   5.6   Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist(§321BGB).

 

 

 

6. Stornierung

 

   6.1   Stornierungen sind bis zwei Werktage vor dem geplanten Mietbeginn kostenfrei möglich, andernfalls wird der Mindestmietpreis zzgl. Der Transportkostenfällig. Ist der Transport schon unterwegs werden auch die Abholkosten in Rechnung gestellt. Stonierungen erfolgen nur in schriftlicher Form.

 

 

 

7.   Anlieferung und Rückgabe des Mietgegenstandes

 

   7.1   Der Mietgegenstand wird in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand geliefert oder zur Abholung bereitgestellt. Bei der Übergabe erfolgt auf Wunsch des Mieters eine Einweisung.

 

7.2   Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Abnahme zu prüfen. Mängel hat der

Mieter dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen und zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist gilt der Mietgegenstand als vertragsgemäß übergeben.

 

7.3   Kommt der Mieter in Annahme verzug oder verletzterschuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Vermieter berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zuverlangen.

 

   7.4   Wird der Transport des Mietgegenstandes vom Vermieter durchgeführt, erfolgen die Anlieferung und die Rücklieferung des Mietgegenstandes auf Kosten und Gefahr des Mieters.


7.5   Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, Der Mietgegenstand ist in zugänglichem und transportfähigem Zustand bereitzuhalten.

 

7.6   Kann der Mieter oben stehende Bedingung nicht gewährleisten, trägt er die

Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der Verhinderung. Die Geltendmachung weiteren Schäden bleibt hier vonunberührt.

 

 

 

8.   Gefahrübergang Lieferzeit höhere Gewalt

 

8.1  Mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter gehen die

Verantwortung und die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Soweit der Transport durch den Vermieter vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Versendung auf den Mieter über.

 

   8.2     Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung durch den Vermieter setzt die ordnungsgemäße Erfüllung einer etwa vereinbarten Vorausleistung des Mieters voraus. Hierzu zählt insbesondere eine vereinbarte Mietanzahlung oder

Sicherheitsleistung .Die Ein rede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

8.3   Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt. Unterhöherer Gewalt werden Umstände verstanden, welche die Erfüllung des

Schuldverhältnisses unmöglich machen oder erhebliche rschweren und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen. Hier zu zählen etwa Arbeitskämpfe (Streik,Aussperrung)beim Vermieter oder bei Unternehmen, auf die der Vermieter zur Vertragserfüllung angewiesen ist oder nicht vorhersehbare

Störungen bei Zulieferern oder sonstigen Dritten, aufwelche der Vermieter zur Vertragserfüllung angewiesenist.

 

   8.4   Ist ein Transport durch den Vermieter vereinbart und handelt es sich dabei aus Sicht des Mieters um ein Fixgeschäft, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Andern falls kommt der Vermieter mit der Lieferung erst durch schriftliche Mahnung des Mieters in Verzug.

 

 

 

9. Vergütung

 

9.1   Der Mietpreis basiert auf dem vertraglich vereinbarten Einsatzumfang und


Mietzeit des Mietgegenstandes .Wird der dem Mietpreis zugrundeliegende

Einsatzumfang überschritten, hat der Mieter den Vermieter hier über Mitteilung zu machen. In einem solchen Fall, oder aber, wenn nach der Rücklieferung des

Mietgegenstandes ein vom vereinbarten Einsatzumfang abweichender Nutzungsumfang festgestellt wird, erfolgt eine Nachbelastung durch rückwirkende Anpassung der Tarifstufe

.Gleiches gilt für den Zeitraum, in welchem sich der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinde.

 

9.2  DerMietpreis versteht sich ohne Transport - Service-und Wartungskosten.

Ebenfalls nicht enthalten sind die Betriebskosten einschließlich Kraftstoff,Schmieröl und Serviceprüfungen.

 

   9.3   Zusätzliche Serviceleistungen durch den Vermieter sind gesondert zu vergüten. Die Vergütung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten

Kostensätzendes Vermieters pro Arbeitsstunde. Die Abrechnung erfolgt gemäß Arbeitsbericht.

 

   9.4  Alle Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in EURO und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

 

10. Zahlungs bedingungen und Zahlungsverzug

 

10.1   Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis –soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde bei Vertragsschluss im Vorauszuentrichten (Vorkasse). Die Schlussabrechnung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses.

 

   10.2   Alle übrigen Zahlungen aus dem Vertrag werden jedenfalls mit Zugang der Rechnungfällig.

 

10.3   Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden

Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß §247 BGB zuberechnen.

 

   10.4   Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs, z.B. auf grund einer höheren Zinsbelastung, bleibt dem Vermieter vorbehalten.

 

   10.5   Hat der Mieter außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zuentrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die


Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Tilgungs bestimmung trifft.

 

   10.6   Im Übrigen wird bei Zahlungen des Mieters zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jenige, welche dem Vermieter die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuldverhältnis mäßig getilgt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Tilgungsbestimmung trifft.

 

   10.7   Die Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungs rechten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

 

 

11. Kaution

 

11.1   Für den Fall, dass der Mietgegenstand nicht in Deutschland benutzt werden soll, wird eine vom Vermieter zu bestimmende Kaution oder selbst schuldnerische Bürgschaft eines der Aufsicht des Bundesamt es für Finanzdienstleistungen Kreditinstitutes verlangt, die nach Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet bzw. zurückgegeben wird.

 

11.2   Der Vermieter ist berechtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenden Anspruch des Mieters auf Rückforderung der Kaution mit offenen

Mietpreis forderungen und/ oder Vergütungsansprüchen für zusätzliche Serviceleistungen und/ oder Schadensersatzansprüchen aufzurechnen.

 

 

 

12. Mitwirkungspflicht des Mieters

 

12.1   Der Mieter teilt dem Vermieter unverzüglich schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mit. Mehrkosten durch unrichtige oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten des Mieters.

 

   12.2   Der Mieter weist den Vermieter auf Besonderheiten am Bestimmungsort hin, die einer reibungslosen Anlieferung ,Aufstellung und dem Betrieb des Mietgegenstandes entgegen stehen können.

 

12.3   Der Mieter wählt den Aufstellungsort so aus, dass eine Anlieferung ohne


Zeitverlust und eineinwandfreier und bestimmungs gemäßer Gebrauch des Mietgegenstandes gewährleistet sind.

 

   12.4   Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Ort bedarf der Zustimmung des Vermieters.

 

 

 

13. Sorgfaltspflichten des Mieters

 

   13.1   Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand nur bestimmungs gemäß einzusetzen und vor Überlastung und Überbeanspruchung zu bewahren.

 

13.2  Der Mieter ist verpflichtet fürsorgfältige und fachgerechte Bedienung, Wartungund Pflege des Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen des Vermieters und/ oder des Herstellers zusorgen.

 

13.3   Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich die Notwendigkeit von Reparaturen und Instandhaltungs maßnahmen des Mietgegenstandes ergeben sollte, oder die Betriebsstunden abhängigen Serviceprüfungen durchzuführen sind. In diesem Zusammenhang hat der Mieter, den Vermieter jederzeit Auskunft darüber zugeben, an welchem Standort sich der Mietgegenstand befindet und den Zutritt für den Vermieter auf seine Kosten zu ermöglichen.

 

   13.4   Der Mieter ist verpflichtet Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zutreffen, dass der Mietgegenstand nicht dem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt ist.

 

13.5   Der Mieter ist verpflichtet bei Verlust oder Beschädigung des

Mietgegenstandes den Vermieter unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Ist der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen ,hat der Mieter darüberhinaus eine Polizeiliche Anzeige zuerstatten und den Vermieter unverzüglich schriftlichüber Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu Infomieren.

 

   13.5   Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter im Falle einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Mietgegenstandes durch Dritte diese unverzüglich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen und den die SMH Mobilstrom unverzüglich in Kenntnis zusetzen. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für sämtliche im Zusammenhang hiermit entstandenen Kosten.

 

13.6   Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters


Reparaturen an dem Mietgegenstand durchzuführen oder technische Veränderungen vorzunehmen.

 

   13.7   Der Mieter ist verpflichtet , ausschließlich vom Vermieter freigegeben Kraftstoff zu verwenden und dies jederzeit belegen zukönnen.

 

 

 

14. Wartung/Reparatur

 

   14.1   Der Mieter hat den Mietgegenstand zu pflegen, täglich zu warten und vor jedem Einsatz zu überprüfen. Ihm ist bekannt, dass erhebliche Schäden eintreten können, soweit die präventive Wartung nicht sach-und fristgerecht durchgeführt wird.

 

14.2   Die tägliche Wartungspflicht umfasst insbesondere : Der Ölpegelstand muss mindestens einmal täglich vor dem Start geprüft werden; ggf. ist bis zu robersten Markierung Öl nachzufüllen. Zum Nachfüllen ist Mehrbereichsöl 10W-40 von Aral Turbotronic.

 

   14.3   Bei Wassergekühlten Motoren ist täglich der Pegelstand der Kühlflüssigkeit im Kühler zuprüfen. der Kühler ist ggf. bis zum erforderlichen Pegelstand mit Kühlflüssigkeit nachzufüllen. Rücksprache mit dem Vermieter erforderlich um folgeschäden zu vermeiden.

 

14.4   Der Mietgegenstand ist entsprechend den Richtlinien, die sich auf dem am Mietgegenstand befestigten Metallschild befinden, ständig auf abweichende Geräusche, Undichtigkeiten und sonstige Abweichungen hinzuprüfen.

 

   14.5   Dem Mieter ist weiter bekannt, dass neben der täglichen Wartung eine zusätzliche Wartungnach 500 Betriebsstunden durchzuführen ist.

 

 

 

15.   Haftung des Vermieters

 

   15.1   Soweit ein vom Vermieter zuvertretender Mangel vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung eines gleichwertigen mangelfreien Mietgegenstandes berechtigt.

 

15.2   Ist die Nutzung der Mietsache infolge eines vom Vermieter zuvertretenen Mangels nicht möglich, ist der Mieter nur dann von der Zahlung des vollen Mietpreis befreit, wenn er den Mangel unverzüglich angezeigt hat, sich der


Mietgegenstand innerhalb Deutschland in einem Umkreis von 150 km vom Auslieferungsort befindet und der Mangel nicht binnen 24Stunden nach de rAnzeige vom Vermieter behoben wurde.

 

   15.3   Soweit dem Vermieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die mängelbedingte Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren ,typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mit Ausnahme einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist eine Haftung für Vermögensschäden, insbesondere für Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

 

   15.4   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

15.5   Der Vermieter haftet auch nicht für Ausfälle des Mietgegenstandes wie z.B Motorschäden, Generatorschäden, Schadenersatz oder Gewinnausfall ist ausgeschlossen.

 

 

 

16.   Haftung des Mieters

 

16.1   Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Vermieter oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes, insbesonder einfolge Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus den Sorgfaltspflichten dieser

Bedingungen entstehen. Der Mieter stellt den Vermieter in so weit von jeglicher Haftung einschließlich der angemessenen Kostender Rechtsverfolgung frei.

 

16.2   Besteht über Art und Umfang der Mängel und/ oder den Umfang der notwendigen Reparaturen und ihre Kosten keine Einigkeit, ist der Mietgegenstand durch einen vom Vermieter bestimmten vereidigten

Sachverständigen zuuntersuchen. Der Sachverständige wird den Umfang der

Mängel und/ oder der Beschädigung sowie die voraussichtlichen Kosten der Reparatur feststellen.

 

 

 

17. Versicherung des Mietgegenstandes

 

17.1   Die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung trägt der Mieter. Zur Abdeckung der Risiken aus dem Verlust oder der Beschädigung des Mietgegenstandes schließt der Mieter eine Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Mietgegenstandes ab, und weist dem auf


Verlangen dem Vermietender aus. Sofern der Mieter den Vermieter nicht als Begünstigten einsetzt, tritt der Mieter entstehende Rechte bereits jetzt an SMH

Mobilstrom (Notstromaggregat Verleih)zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

 

 

 

18. Gewährleistung

 

18.1  Technisch bedingte Ausfallzeiten, insbesondere durch Wartungsarbeiten, werden vom Vermieter auf den organisatorisch bedingten kürzesten Zeitraum begrenzt und berechtigen den Mieter nicht zur Minderung des Mietpreises.

 

 

 

19. SonstigeBestimmungen

 

19.1    Der Vermieter weist gem.§33 BDSG darauf hin, dass er die Daten des Mieters auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert wird.

 

   19.2   Der Vermieter verpflichtet sich, darüber hinaus alle erhaltenen oder aus dem Firmenbereich des Mieters in sonstiger Weise bekannt gewordenen Informationen und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zweck der Abwicklung der jeweiligen Beauftragung zu verwenden.

 

19.3   Gerichtsstand ist Memmingen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Rechts

 

19.4   Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der vorstehenden

Bedingungen unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag einschließlich der vorstehenden Bedingungen unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier von unberührt.

 

 

 

Haselbach 31.10.2019